039 Carport – Praxisnotizen

Carport im Münchner Denkmalensemble: Baurecht, Vorgarten und Gestaltung im Zusammenspiel

Wenn ein Carport in München innerhalb eines denkmalgeschützten Ensembles geplant wird, treffen drei Regelungsebenen aufeinander: die Bayerische Bauordnung, das Denkmalrecht und die städtische Vorgartenregelung der Lokalbaukommission. Dieser Ratgeber zeigt, welche Schnittstellen zu beachten sind und welche Entscheidungen zu Material, Dachform und Standort vor der Bestellung geklärt sein sollten.

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Drei Regelungsebenen, die zusammenwirken

Die Bayerische Bauordnung (BayBO) regelt in Art. 57, ob ein Carport als verfahrensfreies Vorhaben gilt. Garagen einschließlich überdachter Stellplätze im Sinne des Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 sind demnach bis 50 Quadratmetern Fläche verfahrensfrei, sofern sie nicht im Außenbereich liegen. Verfahrensfrei bedeutet jedoch nicht, dass alle übrigen öffentlich-rechtlichen Anforderungen entfallen. Bebauungsplan, örtliche Vorschriften und Abstandsflächen bleiben maßgeblich.

Innerhalb eines Ensembles nach dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz (BayDSchG) wird zusätzlich die denkmalrechtliche Erlaubnis relevant. Bauliche Anlagen in der Nähe von oder in Ensembles sind so zu errichten, dass sie das Erscheinungsbild nicht beeinträchtigen. Zuständig ist die untere Denkmalschutzbehörde.

Die Münchner Lokalbaukommission erläutert zudem, dass Garagen und Stellplätze in Vorgärten grundsätzlich nicht zulässig sind. Die städtische Carport-Richtlinie schließt Vorgartenstandorte unter anderem in denkmalgeschützten Ensembles ausdrücklich aus.

Vorgartenregelung in Ensembles: meistens Ausschluss

Innerhalb des Mittleren Rings, in Dorfkernen, denkmalgeschützten Ensembles und einheitlich entwickelten Siedlungen wie Reichskleinsiedlungen sowie bei entgegenstehenden Bebauungsplänen gilt: Ein Carport im Vorgarten ist regelmäßig unzulässig. Eine Befreiung setzt unter anderem voraus, dass es sich um ein Ein- oder Zweifamilienwohnhaus handelt, der Carport auf der Zufahrt zu einer Garage oder einem weiteren Carport liegt, er keinen notwendigen Stellplatz darstellt, in Maß und Gestaltung der Hauptnutzung untergeordnet ist und die Dachkonstruktion transparent bleibt. Liegt das Vorhaben in einem Ensemble, kommt eine Befreiung in der Regel nicht in Betracht. Die räumliche Einordnung und die Entscheidung über eine Befreiung liegen bei der Lokalbaukommission.

Denkmalrechtliche Erlaubnis: was geprüft wird

Im Ensemble wird geprüft, ob das Vorhaben das Erscheinungsbild stört oder die Wirkung des Ensembles mindert. Maßgeblich sind unter anderem:

Materialwahl und Dachform sind daher nicht nur gestalterisch, sondern auch genehmigungsrelevant. Vor der Bestellung empfiehlt sich eine Vorabstimmung mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde und der Lokalbaukommission.

Abstandsflächen nicht isoliert betrachten

Art. 6 BayBO regelt Abstandsflächen und besondere Voraussetzungen für Gebäude ohne eigene Abstandsflächen. Für Garagen und überdachte Stellplätze nach Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 sind eine mittlere Wandhöhe bis 3 Meter und eine Gesamtlänge je Grundstücksgrenze bis 9 Meter relevant. Die Gesamtlänge der in dieser Regelung begünstigten Bebauung darf an den Grundstücksgrenzen zusammen 15 Meter nicht überschreiten. Bereits vorhandene privilegierte Grenzbauten sind mit zu betrachten. Bei Dächern über 45 Grad Neigung wird die Dachhöhe zu einem Drittel, über 70 Grad voll auf die Wandhöhe angerechnet. Wandhöhe und Dachgeometrie gehören daher in dieselbe Planung.

Entscheidungshilfen für Material und Dachform

Innerhalb eines Ensembles empfiehlt sich eine zurückhaltende, auf das Bestandsumfeld abgestimmte Auswahl:

Was Sie für die Vorprüfung bereithalten sollten

Fragen Sie gezielt nach der Zulässigkeit des Standorts, einer möglichen Befreiung von der Vorgartenregelung und der denkmalrechtlichen Erlaubnisfähigkeit. Die endgültige rechtliche Bewertung erfolgt anhand des konkreten Vorhabens durch die zuständigen Stellen.

Eine übersichtliche Zusammenfassung der Genehmigungsebenen für Carports in München finden Sie im .